Noch 366 Tage, dann entfaltet das vor zwei Jahren in Kraft getretene JAG-Änderungsgesetz seine vollumfängliche Wirkung. Diejenigen, die sich also ab dem 17.02.2025 zur staatlichen Pflichtfachprüfung melden, absolvieren diese nach den neuen Vorschriften.
Bei Meldungen bis einschließlich zum 16.02.2025 kommen entsprechend die früheren Regelungen zur Anwendung. Unter anderen ist bis zu diesem Tag auch noch eine Meldung zur Abschichtung (§ 12 JAG a.F.) möglich.
Bei der Planung ist zu beachten, dass gemäß Art. 2 Abs. 4 des JAG-Änderungsgesetzes eine etwaige Wiederholungsprüfung ebenfalls nach den neuen Vorschriften zu absolvieren ist, wenn der Erstversuch nicht bis zum 16.08.2025 erfolgt ist. Ist dieser jedoch vor diesem Tag abgeschlossen, so findet auch auf die Wiederholungsprüfung das alte Recht Anwendung.
Die Frage, ob das bisherige oder das neue Recht vorteilhafter ist, kann nur individuell beantwortet werden. Daher empfehlen wir Euch, die Vor- und Nachteile abzuwägen und Euch entsprechend zu entscheiden, ob Ihr euch noch innerhalb oder erst nach Ende der Übergangsfrist zur Staatsprüfung meldet.
Eine Hilfestellung bietet unsere Übersicht über die Neuregelungen des JAG-Änderungsgesetzes die kürzlich in aktualisierter 3. Auflage erscheinen ist.